Freiwilligenpauschale für ehrenamtlich Tätige

Die Freiwilligenpauschale für ehrenamtlich Tätige lt. Gemeinnützigkeitsreformgesetz-2023

Für Ehrenamtliche gemeinnütziger Organisationen/Vereine wurde mit Anfang 2024 eine steuerfreie „Freiwilligenpauschale“ eingeführt und im Einkommensteuergesetz verankert. Die gesetzliche Regelung trägt zu mehr Rechtssicherheit bei und schafft einen neuen Rahmen für die Zahlung einer freiwilligen, finanziellen Anerkennung an Ehrenamtliche. Die wichtigsten Eckpunkte haben wir für euch im Überblick zusammengefasst.

Die „Freiwilligenpauschale“ ermöglicht steuerfreie Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Vereinen. 

Hintergrund: Bisher waren steuerliche Erleichterungen für Ehrenamtliche nicht verbindlich gesetzlich geregelt. Das ändert sich mit der neu eingeführten Freiwilligenpauschale. War man bisher von einer begünstigungsfreundlichen Auslegung der VereinsRL (Stichwort „steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung“) durch die Finanzbehörde abhängig, ist nun ein steuerlicher Freibetrag im EStG (Einkommensteuergesetz) gesetzlich verankert. Das bedeutet, dass Ehrenamtliche für freiwillige Zuwendungen, die der Verein als Anerkennung auszahlt, bis zu bestimmten Grenzbeträgen keine Einkommensteuer zahlen müssen.


Einkommensteuerfrei bzw. in der ESt-Erklärung abzugsfähig sind folgende Freibeträge (§ 3 Abs 1 Z 42 EStG​​​​​​):

Kleine Freiwilligenpauschale – für alle Tätigkeiten (inkl. ehrenamtliche Funktionär*innen): 
max. € 30/Kalendertag und € 1.000/Kalenderjahr pro Person
(d.h. eine steuerbefreite Vergütung ist für max. 33 ehrenamtliche Einsatztage pro Jahr möglich). 

Große Freiwilligenpauschale – für bestimmte Tätigkeiten, insbes. als „Ausbildner*in“ oder „Übungsleiter*in“:
max. € 50/Kalendertag und € 3.000/Kalenderjahr pro Person 
(d.h. eine steuerbefreite Vergütung ist für max. 60 ehrenamtliche Einsatztagen pro Jahr möglich).


Die große Freiwilligenpauschale gilt nur für bestimmte, vom Gesetz definierte Tätigkeiten. Für Kulturvereine relevant sind u.a. „Funktionen als Ausbildner*in oder Übungsleiter*in“. Das sind Tätigkeiten zur Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten von anderen Menschen. Ausbildner*innen bzw. Übungsleiter*innen fördern die Ausbildung vorhandener Anlagen oder leiten dazu an, Fähigkeiten zu entwickeln und auszuprobieren. Konkret genannt werden als Beispiele Chorleiter: innen, Kapellmeister: innen und „Wissensvermittler: innen wie ehrenamtliche Vortragende etc. im kulturellen und künstlerischen Bereich“. 

Werden die Grenzbeträge überschritten sind die Maximalsummen abzuziehen und es fällt nur für den übersteigenden Teil Einkommensteuer an. 

Wenn Tätigkeiten sowohl der „kleinen“ als auch der „großen“ Freiwilligenpauschale unterliegen, können höchstens € 3.000 steuerfrei pro Kalenderjahr bezogen werden. Darüber hinausgehende Vergütungen gelten steuerlich als „sonstige Einkünfte“. 

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung, per Mail an berta.wagner@salzburg.gv.at


FAQs

  • Wer darf die Freiwilligenpauschale in Anspruch nehmen?

    Die auszahlende Organisation muss gemeinnützig sein (iSd § 5 KörperschaftssteuerG) dh keine Gewinne anstreben und keine Gewinne an Mitglieder auszahlen.

    Die ehrenamtliche Tätigkeit muss für die ideelle Vereinstätigkeit oder einen unschädlichen Hilfsbetrieb (gem. § 45 BAO) erfolgen. Für Tätigkeiten in (begünstigungsschädlichen) Gewinnbetrieben ist die Zahlung einer steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht möglich.

    Begünstigte (Empfänger: innen d. Freiwilligenpauschale) können sowohl Vereinsfunktionär: innen – insbes. Vorstandsmitglieder –, als auch sonst im Verein Tätige sein. 

    WICHTIG: es muss sich tatsächlich um ehrenamtliche Tätigkeit und kein Dienstverhältnis handeln. Die Freiwilligenpauschale ist nicht als Teil einer vertraglich geschuldeten Vergütung gedacht. Das heißt, die zugrundeliegende Tätigkeit wie auch die Zahlung muss freiwillig erfolgt sein. Insbesondere darf die Tätigkeit kein Dienstverhältnis begründen (vgl. beim Dienstvertrag: vorgegebene Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht, usw.), da sonst nicht nur Einkommensteuer- , sondern auch Sozialversicherungspflicht besteht. 

  • Kann die Freiwilligenpauschale auch zusätzlich zu Reisekosten und sonstigen Kostenersätzen steuerfrei abgerechnet werden?

    Solange die Ausgaben bzw. Reisekosten belegt werden können, sollte das kein Problem darstellen (der Ersatz von Reisekosten und Spesen ist steuerlich neutral). Dh Kilometergelder die mit einem Fahrtenbuch belegt sind, können ausbezahlt werden.

  • Ist die Pauschale auch sozialversicherungsfrei?

    Die Begünstigung ist aktuell nur in Bezug auf die Einkommensteuer gesetzlich geregelt.

    Im ASVG (Allgem. Sozialversicherungsgesetz) sind nur Tätigkeiten aus einem Dienstverhältnis versicherungspflichtig. Freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten außerhalb eines Dienstverhältnisses sind sozialversicherungsfrei. 
    Da sich die neue Pauschale ebenfalls nur auf freiwillige Zuwendungen außerhalb eines Dienstverhältnisses bezieht, sollte die Auszahlung (mangels Dienstverhältnis) keine Sozialversicherungspflicht begründen.

    Eine klare gesetzliche Ausnahme aus der Sozialversicherung besteht allerdings nicht. Somit bleibt ein gewisses Restrisiko, dass bei einer behördlichen Prüfung die Auszahlung als Indiz für einen Dienstvertrag gesehen wird. Wir empfehlen daher, besonders bei Tätigkeiten außerhalb einer Vereinsfunktion, die Abgrenzung des freiwilligen Ehrenamts zum Dienstverhältnis zu beachten.

    Wir hätten uns hier im Zuge der Novelle mehr Rechtssicherheit und eine einheitliche Regelung gewünscht – die Praxis wird zeigen, wie die Behörden damit umgehen. 

  • Wie ist die Auszahlung in der Praxis abzuwickeln? Muss der Verein die Auszahlung besonders dokumentieren?

    Anders als eine Aufwandsentschädigung, ist die Freiwilligenpauschale eine freiwillige Zuwendung durch den Verein, der keine realen Ausgaben seitens der Freiwilligen vorangegangen sein muss. Es ist somit weder eine Honorarnote für eine Leistung (Stichwort „freiwillig“) noch eine Geltendmachung seitens der: des Ehrenamtlichen nötig.

    Organisationen sind aber verpflichtet, die Tätigkeit und die Auszahlung zu dokumentieren. Auch für eure Buchhaltung empfehlen wir, einen von dem: r Empfänger: in gegengezeichneten Beleg auszustellen.

    Folgende Punkte sollte die Dokumentation bzw. der Beleg enthalten: 

       - Zahl der Einsatztage
       - ob es sich um eine Tätigkeit gem. „kleiner“ oder „großer“ Freiwilligenpauschale handelt
       - Höhe der zugewandten Freiwilligenpauschale

    Ein Muster dazu findet sich hier-->

  • Mitteilungspflicht an das Finanzamt ab € 1.000 bzw. € 3.000 pro Kalenderjahr

    Werden mehr als € 1.000 bzw. € 3.000 pro Kalenderjahr an eine Person an Freiwilligenpauschale ausbezahlt, muss dies mittels Formular bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet werden.

Quellen: Bundesministerium für Finanzen-Gemeinnützigkeitsreformgesetz-2023, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) § 3 Abs. 1 Z 42 EStG, Textteile mit Genehmigung der IG-Kultur.